Artikel 9
Zahlung der Registrierungsgebühren
(1)
Die in Artikel 5 genannte Registrierungsgebühr wird bei Stellung des Antrags auf Registrierung des Transaktionsregisters nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 in voller Höhe fällig und ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu zahlen.
(2)
Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.