Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 9 - Zahlung der Registrierungsgebühren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1704, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 9

Zahlung der Registrierungsgebühren

(1)  
Die in Artikel 5 genannte Registrierungsgebühr wird in voller Höhe zahlbar, wenn das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 seinen Registrierungsantrag stellt.
(2)  
Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.