Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 8 - Allgemeine Zahlungsmodalitäten

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1704, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 8

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)  
Alle Gebühren sind in Euro zahlbar. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 9, 10 und 11.
(2)  
Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.