Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühren

Artikel 13

Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühren

(1)  
Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in dem Jahr, das auf die Registrierung eines Transaktionsregisters nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 folgt, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 1 des Anhangs berechnet.
(2)  
Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den ersten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 2 des Anhangs berechnet.
(3)  
Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den letzten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 3 des Anhangs berechnet.