Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
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Artikel 14 - Zahlung der Registrierungsgebühren und der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten im Jahr 2019

Artikel 14

Zahlung der Registrierungsgebühren und der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten im Jahr 2019

(1)  
Transaktionsregister, die im Jahr 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten die in Artikel 6 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2)  
Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten, je nach Anwendbarkeit, die in Artikel 7 Absatz 1 oder die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3)  
Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 anerkannt werden, entrichten für das Jahr 2019 eine jährliche Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 7 Absatz 3 in voller Höhe 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage, nachdem sie von der ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Anerkennung informiert wurden — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.