Aktualisiert 27/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
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Artikel 9 - Unabhängigkeit der Führungskräfte

Artikel 9

Unabhängigkeit der Führungskräfte

Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nicht gleichzeitig Führungskräfte von abwickelnden Stellen oder entsprechenden Geschäftsbereichen sein und müssen unabhängig handeln. Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nach Ende ihrer Tätigkeit für diese Stelle mindestens ein Jahr lang nicht für abwickelnde Stellen oder entsprechende Geschäftsbereiche tätig werden, und umgekehrt.