Aktualisiert 27/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
Änderungen
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Artikel 10 - Unabhängigkeit des Personals

Artikel 10

Unabhängigkeit des Personals

(1)  Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über unterschiedliches Personal.

(2)  Das Personal von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen darf Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung gemeinsam genutzter Dienste gemäß Artikel 12 wahrnehmen.

(3)  Das Personal einer abwickelnden Stelle darf Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks aus Vorschriften, Praktiken, Standards und Durchführungsleitlinien für die Ausführung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen wahrnehmen, sofern:

a) die Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks in nichtdiskriminierender Weise von anderen abwickelnden Stellen wahrgenommen werden dürfen;

b) ein repräsentativer Querschnitt aller abwickelnden Stellen, die an dem Kartenzahlverfahren teilnehmen, an der Entwicklung beteiligt ist.