Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Sensible Informationen

Artikel 14

Sensible Informationen

Sensible Informationen, die entweder dem Kartenzahlverfahren oder der abwickelnden Stelle einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, dürfen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen nicht ausgetauscht werden, wenn diese Informationen anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung gestellt werden.