Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/72 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Anforderungen festzulegen, die für die Gewährleistung der Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen erfüllt sein müssen, sollten unabhängig von der Rechtsform dieser Unternehmen bestimmte Begriffe im Zusammenhang mit Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen definiert werden.

(2)

Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen sollten Rechnungslegungsverfahren nutzen, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können. Für Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen bereits geltende Rechnungslegungsgrundsätze und -standards oder Anforderungen in Bezug auf den Jahresabschluss sollten durch diese Anforderungen nicht ersetzt oder geändert werden.

(3)

Zu diesem Zweck ist es angezeigt festzulegen, wie die Einnahmen und Ausgaben nach diesen Rechnungslegungsverfahren zuzuweisen sind. Die Verfahren sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden, insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Mitteln von Kartenzahlverfahren auf abwickelnde Stellen und umgekehrt.

(4)

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit sollten Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen mindestens einmal jährlich Finanzinformationen erstellen, die von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden sollten. Diese Informationen sowie ihre Überprüfung sollten den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit durchsetzen können.

(5)

Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, bei denen es sich nicht um separate juristische Personen handelt, sollten zumindest als getrennte interne Geschäftsbereiche organisiert werden. Die Mitarbeiter und Führungskräfte von Kartenzahlverfahren sollten unabhängig vom Personal abwickelnder Stellen und in separaten Geschäftsräumen mit beschränktem, einer Kontrolle unterliegendem Zugang untergebracht sein. Um die Unabhängigkeit auf Ebene der Führungskräfte zu fördern, wenn zwei Stellen Teil derselben Gruppe sind, und um einen Drehtür-Effekt zu vermeiden, sollte es Führungskräften nach Ende ihrer Tätigkeit für die eine Stelle mindestens ein Jahr lang nicht gestattet sein, für die andere Stelle tätig zu werden.

(6)

Das Personal von Kartenzahlverfahren sollte nur dann Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Aktualisierung oder Einführung von Abwicklungsverfahren übernehmen dürfen, wenn spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, die die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit gewährleisten.

(7)

Damit für das Personal von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen kein Anreiz für gegenseitige Vorzugsbehandlung oder die gegenseitige Übermittlung privilegierter Informationen, die ihren Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen, besteht, sollten weder die Vergütungssysteme für das Personal von Kartenzahlverfahren direkt oder indirekt an die wirtschaftliche Leistung der abwickelnden Stellen noch die Vergütungssysteme für das Personal von abwickelnden Stellen direkt oder indirekt an die wirtschaftliche Leistung der Kartenzahlverfahren gebunden sein. Das Vergütungssystem sollte den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang offengelegt werden.

(8)

Für den Fall, dass Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stelle Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, ist es angezeigt, in einem Verhaltenskodex, der wirksame Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen umfasst und öffentlich gemacht wird, Vorschriften festzulegen, die gewährleisten, dass das Personal die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.

(9)

Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen sollte die Nutzung gemeinsamer Dienste gestattet sein, sofern dies nicht dazu führt, dass sensible Informationen geteilt werden, und die Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung der Dienste einschließlich der finanziellen Voraussetzungen, unter denen die Dienste angeboten werden, ordnungsgemäß in einem einzigen Dokument beschrieben werden. Dieses Dokument sollte den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit gewährleisten können. Es sollten spezifische Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung des Informationsverwaltungssystems eingeführt werden. Allerdings sollte der Austausch sensibler Informationen zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, der dem Kartenzahlverfahren oder der abwickelnden Stelle einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, verboten sein.

(10)

Es ist angezeigt, unabhängig von der Rechtsform und organisatorischen Regelungen der Leitungsorgane der Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen Voraussetzungen für ihre Zusammensetzung festzulegen, um sicherzustellen, dass potenzielle Interessenkonflikte zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bei der Entscheidungsfindung angemessen entschärft werden. Diese Voraussetzungen sollten veröffentlicht werden und einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Ferner sollten Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen über getrennte, von ihren jeweiligen Leitungsorganen gebilligte jährliche Geschäftspläne verfügen. Diese getrennten jährlichen Geschäftspläne sollten den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit durchsetzen können.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(12)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt (2) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).