Aktualisiert 27/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
Änderungen
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Artikel 12 - Nutzung gemeinsamer Dienste

Artikel 12

Nutzung gemeinsamer Dienste

(1)  Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die gemeinsame Dienste nutzen, beschreiben in einem einzigen Dokument die Liste der gemeinsamen Dienste und die Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Voraussetzungen, unter denen diese Dienste erbracht werden.

(2)  Das einzige Dokument gemäß Absatz 1 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.