Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
Änderungen
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Artikel 11 - Vergütung

Artikel 11

Vergütung

(1)  Abwickelnde Stellen verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einem Kartenzahlverfahren eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung der abwickelnden Stelle wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung des Kartenzahlverfahrens gebunden sein, für das die abwickelnde Stelle Leistungen erbringt.

(2)  Kartenzahlverfahren verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einer abwickelnden Stelle eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung des Kartenzahlverfahrens wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung der abwickelnden Stelle gebunden sein, für die das Kartenzahlverfahren Leistungen erbringt.

(3)  Die Vergütungspolitik gemäß den Absätzen 1 und 2 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.