Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
Änderungen
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Artikel 13 - Nutzung eines gemeinsamen Informationsverwaltungssystems

Artikel 13

Nutzung eines gemeinsamen Informationsverwaltungssystems

Wird ein Informationsverwaltungssystem von einem Kartenzahlverfahren und einer abwickelnden Stelle gemeinsam genutzt, muss gewährleistet sein, dass:

a) für das Personal des Kartenzahlverfahrens und das Personal der abwickelnden Stelle getrennte Authentifizierungsverfahren für den Zugang zu dem Informationsverwaltungssystem angewendet werden;

b) die Nutzer nur Zugang zu Informationen haben, zu deren Erhalt sie in Einklang mit dieser Verordnung befugt sind. Insbesondere darf das Personal eines Kartenzahlverfahrens nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 einer abwickelnden Stelle und das Personal einer abwickelnden Stelle nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 eines Kartenzahlverfahrens zugreifen.