Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 73 - Prüfungen und Tests

Artikel 73

Prüfungen und Tests

1.   Der Rahmen für das Risikomanagement operationeller Risiken eines Zentralverwahrers wird Prüfungen unterzogen. Die Häufigkeit dieser Prüfungen basiert auf einer dokumentierten Risikobewertung; sie werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt.

2.   Die Prüfungen nach dem vorherigen Absatz umfassen die Tätigkeiten sowohl der internen Unternehmenseinheiten des Zentralverwahrers als auch der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken.

3.   Ein Zentralverwahrer bewertet das Risikomanagementsystem für operationelle Risiken regelmäßig und passt es gegebenenfalls an.

4.   Ein Zentralverwahrer testet und überprüft die operationellen Vereinbarungen, Strategien und Verfahren mit den Nutzern regelmäßig. Die Tests und die Überprüfung werden darüber hinaus durchgeführt, wenn an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder nachdem operationelle Vorfälle aufgetreten sind, die die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer beeinträchtigen.

5.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Prüfer umgehend Zugriff zu den Datenströmen und Prozessen in Verbindung mit dem Risikomanagementsystem für operationelle Risiken erhalten.