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Artikel 71 - Integration und Einhaltung des Risikomanagementsystems operationeller Risiken und des unternehmensweiten Risikomanagementsystems

Artikel 71

Integration und Einhaltung des Risikomanagementsystems operationeller Risiken und des unternehmensweiten Risikomanagementsystems

1.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass sein Risikomanagementsystem operationeller Risiken Teil seiner täglichen Risikomanagementprozesse ist und dass ihre Ergebnisse bei der Bestimmung, Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils für operationelle Risiken des Zentralverwahrers Berücksichtigung finden.

2.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Mechanismen für die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung über die auftretenden operationellen Risiken und erlittenen Verluste aufgrund der operationellen Risiken sowie über Verfahren für die Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen zur Abschwächung dieser Risiken und Reduzierung der Verluste.

3.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren zur Sicherstellung der Compliance mit dem Risikomanagementsystem operationeller Risiken, einschließlich interner Regeln für die Behandlung von Fehlern bei der Anwendung dieses Systems.

4.   Ein Zentralverwahrer verfügt über umfassende und gut dokumentierte Verfahren zur Aufzeichnung, Überwachung und Lösung aller operationellen Vorfälle, einschließlich

a)

eines Systems zur Klassifizierung von Vorfällen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer;

b)

eines Systems für die Meldung wesentlicher operationeller Vorfälle an die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die zuständige Behörde;

c)

einer anschließenden Überprüfung nach allen wesentlichen Störungen der Tätigkeiten des Zentralverwahrers zur Identifizierung der Ursachen und erforderlicher Verbesserungen für den Geschäftsbetrieb sowie die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, auch für die Strategien und Pläne der Zentralverwahrernutzer. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden umgehend gemeldet.