Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 22 - Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Artikel 22

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Ein Zulassungsantrag umfasst die relevanten Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen.