Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 21 - Transparenz

Artikel 21

Transparenz

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Dokumente und Informationen zur Preisgestaltung des beantragenden Zentralverwahrers für Dienstleistungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Diese Informationen umfassen vor allem die Preise und Gebühren für jede vom beantragenden Zentralverwahrer erbrachte Kerndienstleistung sowie alle existierenden Abschläge und Rabatte sowie die Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe.

2.   Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der zuständigen Behörde eine Beschreibung der verwendeten Methoden zur Offenlegung der relevanten Informationen gemäß Artikel 34 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

3.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde bewerten kann, wie der beantragende Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur getrennten Ausweisung von Kosten und Einnahmen zu erfüllen.