Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 41 - Übergangsbestimmungen

Artikel 41

Übergangsbestimmungen

(1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren die einschlägigen Währungen gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii zwölf Monate nach Erteilung der Genehmigung bzw. Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen.

(2)  In der zwölf Monate dauernden Übergangsphase nach Absatz 1 identifizieren die Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß jenem Unterabsatz die einschlägigen Währungen nach Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii unter Berücksichtigung:

a) eines ausreichend hohen relativen Anteils jeder Währung am Gesamtwert für Abwicklungen durch einen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen und zwar anhand der über einen Zeitraum von einem Jahr berechneten Zahlung;

b) der Auswirkung der Nichtverfügbarkeit jeder Währung auf das reibungslose Funktionieren des Betriebs der Bankdienstleister von Zentralverwahrern und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne von in Artikel 36 erläuterten potenziellen Stressszenarien.