Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 40 - Öffentliche Bekanntmachung

Artikel 40

Öffentliche Bekanntmachung

Bankdienstleister von Zentralverwahrern geben einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.