Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 22 - Überwachung des Übernachtkreditrisikos

Artikel 22

Überwachung des Übernachtkreditrisikos

Zur Überwachung der Übernachtkreditrisiken führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern hinsichtlich des Übernachtkredits folgende Schritte durch:

a) das Führen von Aufzeichnungen über die Summe der tatsächlichen Tagesendkreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre;

b) tägliche Aufzeichnung der in Buchstabe a genannten Informationen;