Artikel 22
Überwachung des Übernachtkreditrisikos
Zur Überwachung der Übernachtkreditrisiken führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern hinsichtlich des Übernachtkredits folgende Schritte durch:
a) das Führen von Aufzeichnungen über die Summe der tatsächlichen Tagesendkreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre;
b) tägliche Aufzeichnung der in Buchstabe a genannten Informationen;