Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 23 - Allgemeine Anforderungen für die Steuerung des Innertageskreditrisikos

Artikel 23

Allgemeine Anforderungen für die Steuerung des Innertageskreditrisikos

(1)  Zur Steuerung des Innertageskreditrisikos führt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte durch:

a) Erläuterung, wie er die Gestaltung und Anwendung seines Kreditrisikomanagementrahmens in Bezug auf alle in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Tätigkeiten bewertet;

b) ausschließliche Gewährung von Kreditlinien, die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ohne vorherige schriftliche Ankündigung gegenüber den kreditnehmenden Teilnehmern des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems jederzeit und unbedingt kündbar sind;

c) Wenn eine in Artikel 16 vorgesehene Bankbürgschaft im Rahmen von interoperablen Verbindungen verwendet wird, bewertet und analysiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die wechselseitigen Zusammenhänge, die entstehen können, wenn dieselben Teilnehmer jene Bankbürgschaft stellen.

(2)  Die folgenden Risikopositionen sind von der Anwendung der Artikel 9 bis 15 und 24 ausgenommen:

a) Risikopositionen gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Stellen, die in den Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, sowie anderen öffentlichen Einrichtungen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind;

b) Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;

c) Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten internationalen Organisationen;

d) Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sich diese im Besitz von Zentralregierungen befinden und diese über ausdrückliche von Zentralregierungen gestellte Vereinbarungen verfügen, die ihre Kreditrisiken besichern;

e) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Drittstaaten, die auf die Landeswährung jener Zentralbank lauten, vorausgesetzt, dass die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat, durch den bestätigt wird, dass hinsichtlich dieses Drittstaats erachtet wird, dass er aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die im Vergleich zu den in der Union angewandten mindestens gleichwertig sind.