Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 16 - Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten

Artikel 16

Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten

1.  
Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz ist ein Verweis auf einen Tag, an dem der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist.
2.  
Ein Verweis auf die täglichen Handelszeiten eines Handelsplatzes oder einer Wertpapierfirma ist ein Verweis auf die Geschäftszeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht.
3.  
Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf den Beginn der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.
4.  
Ein Verweis auf das Ende des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf das Ende der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.