Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
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Artikel 13 - Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 13

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für Folgendes:

a) 

ausgenommene Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission ( 5 ) aufgeführt sind, sofern anwendbar.


( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).