Artikel 15
Spätere Veröffentlichung der Geschäfte
(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen das jeweilige Geschäft spätestens am Ende des entsprechenden Zeitraums gemäß Anhang II Tabellen 4, 5 und 6, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, ohne dass es sich dabei um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) handelt, und einer anderen Gegenpartei statt;
der Umfang des Geschäfts entspricht der jeweiligen in Anhang II Tabellen 4, 5 oder 6, soweit zutreffend, festgelegten Mindestgröße oder überschreitet diese.
Die Einzelheiten zu Geschäften, für die eine spätere Veröffentlichung gemäß Angabe in Anhang II Tabellen 4, 5 und 6 bis zum Ende des Handelstages gestattet ist, sind von den außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen sowie den Marktbetreibern und den Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wie folgt zu veröffentlichen:
so nah in Echtzeit wie möglich nach dem Ende des Handelstages, das die Schlussauktion, sofern zutreffend, einschließt, für Geschäfte, die mehr als zwei Stunden vor dem Ende des Handelstages ausgeführt werden;
spätestens zum Beginn des nächsten Handelstages des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte.
Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, beziehen sich die Verweise auf die Handelstage und die Schlussauktionen auf den gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.