Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 14

Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  

Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die an einem bestimmten Handelsplatz stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a) 

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b) 

bei Geschäften, die außerhalb der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, vor Beginn des nächsten Handelstages an diesem Handelsplatz.

2.  

Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a) 

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für die Aktie, das Aktienzertifikat, den börsengehandelten Fonds, das Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument oder während der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b) 

bei Geschäften, die unter Umständen stattfinden, die nicht durch Buchstabe a abgedeckt sind, unmittelbar bei Beginn der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma und spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.

3.  
Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so nah in Echtzeit wie technisch möglich zu veröffentlichen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine spätere Veröffentlichung über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 15 anwendbar ist.