Artikel 14
Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit
Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die an einem bestimmten Handelsplatz stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:
bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;
bei Geschäften, die außerhalb der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, vor Beginn des nächsten Handelstages an diesem Handelsplatz.
Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:
bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für die Aktie, das Aktienzertifikat, den börsengehandelten Fonds, das Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument oder während der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;
bei Geschäften, die unter Umständen stattfinden, die nicht durch Buchstabe a abgedeckt sind, unmittelbar bei Beginn der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma und spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.