Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
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Artikel 17 - Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen (Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 17

Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  

Spätestens 14 Monate  nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und danach bis zum 1. März eines jeden Jahres sorgen die zuständigen Behörden in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung der folgenden Informationen:

a) 

der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 2;

b) 

der Tagesdurchschnitt der Umsätze zum Zwecke der Festlegung des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

c) 

der Durchschnittswert der Geschäfte zum Zwecke der Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2.

2.  
Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während des Zeitraums zwischen dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden, und dem Tag vor dem ersten Montag im April des Folgejahres.
3.  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 regelmäßig aktualisiert werden und dass sämtliche Änderungen bezüglich einer bestimmten Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder anderer vergleichbarer Finanzinstrumente, die einen wesentlichen Einfluss auf die früheren Berechnungen und die veröffentlichten Informationen haben, in diese Aktualisierungen eingeschlossen werden.
4.  
Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Absatz 1 wird der Umsatz im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument durch eine Addition der Ergebnisse berechnet, die sich für jedes während eines bestimmten Zeitraums ausgeführte Geschäft aus der Multiplikation der Stückzahlen dieses Finanzinstruments, die zwischen Käufern und Verkäufern gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergeben.
5.  
Nach dem Ende des Handelstages, aber vor dem Ende des Tages übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden jedes Mal, wenn das Finanzinstrument zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an diesem Handelsplatz gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Einzelheiten geändert haben, die in Anhang III Tabellen 1 und 2 aufgeführten Einzelheiten.
6.  
Verlangen die ESMA oder die zuständigen Behörden Informationen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, übermitteln Handelsplätze, APA und CTP diese Informationen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
7.  
Sofern das zu Zwecken von Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.