Artikel 17
Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen
Spätestens 14 Monate nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und danach bis zum 1. März eines jeden Jahres sorgen die zuständigen Behörden in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung der folgenden Informationen:
der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 2;
der Tagesdurchschnitt der Umsätze zum Zwecke der Festlegung des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen gemäß Artikel 7 Absatz 3;
der Durchschnittswert der Geschäfte zum Zwecke der Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2.