Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 19 - Übergangsbestimmungen

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

1.  

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 sorgen die zuständigen Behörden für die Erhebung der Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung unverzüglich nach ihrer Fertigstellung unter Einhaltung der folgenden Fristen:

a) 

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b) 

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

2.  

Die Berechnungen gemäß Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a) 

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b) 

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument;

c) 

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.

3.  
Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
4.  

Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:

a) 

dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen stets für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geeignet sind;

b) 

dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen bei Bedarf auf der Grundlage eines längeren Handelszeitraums sowie einer umfangreicheren Handelsgeschichte aktualisiert werden.