Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
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Artikel 18 - Verweis auf die zuständigen Behörden (Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 18

Verweis auf die zuständigen Behörden

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifiziert ist.