Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 7 - Vorkehrungen für einen effizienten Austausch und die Veröffentlichung von Referenzdaten

Artikel 7

Vorkehrungen für einen effizienten Austausch und die Veröffentlichung von Referenzdaten

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA täglich bis spätestens 23:59 Uhr MEZ vollständige und genaue Referenzdaten über den sicheren elektronischen Kommunikationskanal, der zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden und der ESMA eingerichtet wurde.

(2)   Am Tag nach dem Eingang der Referenzdaten gemäß Absatz 1 konsolidiert die ESMA die von sämtlichen zuständigen Behörden erhaltenen Daten.

(3)   Die ESMA stellt die konsolidierten Daten allen zuständigen Behörden bis 8:00 Uhr MEZ am Tag nach dem Eingang der Daten über sichere elektronische Kommunikationskanäle im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung.

(4)   Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zur Validierung der Meldungen über Geschäfte im Zusammenhang mit Geschäften, die an diesem Tag ausgeführt und nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet wurden.

(5)   Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zum Austausch von Meldungen über Geschäfte, die an diesem Tag im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt wurden.

(6)   Die ESMA veröffentlicht die Referenzdaten in elektronischer, herunterladbarer und maschinenlesbarer Form.