Artikel 1
Inhalt, Standards, Form und Format der Referenzdaten
Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen den zuständigen Behörden Referenzdaten für Finanzinstrumente (im Folgenden „Referenzdaten“) zur Verfügung, die sämtliche in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Angaben für das betreffende Finanzinstrument enthalten. Alle bereitgestellten Angaben werden in den in Tabelle 3 des Anhangs angegebenen Formaten und nach den dort genannten Standards in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 übermittelt.