Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Vorkehrungen zur Gewährleistung des tatsächlichen Eingangs der Referenzdaten

Artikel 4

Vorkehrungen zur Gewährleistung des tatsächlichen Eingangs der Referenzdaten

(1)   Die zuständigen Behörden überwachen und bewerten, ob die Referenzdaten, die sie von einem Handelsplatz oder systematischen Internalisierer erhalten, vollständig sind, und ob die Daten den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.

(2)   Nach Erhalt der Referenzdaten für jeden Tag, an dem die Handelsplätze und systematischen Internalisierer für den Handel geöffnet sind, informieren die zuständigen Behörden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Fristen geliefert worden sind.

(3)   Die ESMA überwacht und bewertet, ob die Referenzdaten, die sie von den zuständigen Behörden erhält, vollständig sind und den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.

(4)   Nach Erhalt der Referenzdaten von den zuständigen Behörden informiert die ESMA diese, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen geliefert worden sind.