Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Methoden und Regelungen für die Lieferung von Referenzdaten

Artikel 6

Methoden und Regelungen für die Lieferung von Referenzdaten

(1)   Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer stellen sicher, dass sie den zuständigen Behörden vollständige und genaue Referenzdaten gemäß den Artikeln 1 und 3 bereitstellen.

(2)   Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um zu ermitteln, ob früher übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind. Stellt ein Handelsplatz oder systematischer Internalisierer fest, dass übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind, so informiert er umgehend die zuständige Behörde und übermittelt ihr unverzüglich die vollständigen und richtigen Referenzdaten.