Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Vorkehrungen zur Gewährleistung der Qualität der Referenzdaten

Artikel 5

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Qualität der Referenzdaten

Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität hinsichtlich des Inhalts und der Richtigkeit der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhaltenen Referenzdaten mindestens vierteljährlich.