Artikel 5
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Qualität der Referenzdaten
Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität hinsichtlich des Inhalts und der Richtigkeit der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhaltenen Referenzdaten mindestens vierteljährlich.