Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Kennung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern

Artikel 3

Kennung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern

(1)   Vor Beginn des Handels mit einem Finanzinstrument an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer bezieht der betreffende Handelsplatz oder systematische Internalisierer die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“) nach ISO 6166 für das Finanzinstrument.

(2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen sicher, dass die in den gemeldeten Referenzdaten enthaltene Rechtsträger-Kennung der Norm ISO 17442:2012 entspricht, dem betreffenden Emittenten zuzuordnen ist und in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht über das globale Unternehmungskennungssystem ernannten zentralen operativen Einheit gepflegt wird.