Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Zeitpunkt der Bereitstellung von Referenzdaten für die zuständigen Behörden

Artikel 2

Zeitpunkt der Bereitstellung von Referenzdaten für die zuständigen Behörden

(1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer melden ihren zuständigen Behörden an jedem ihrer Handelstage bis 21:00 Uhr MEZ die Referenzdaten für alle Finanzinstrumente, die vor 18:00 Uhr MEZ an dem betreffenden Tag zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, einschließlich der über ihr System eingegangenen Aufträge oder Kursofferten.

(2)   Für Finanzinstrumente, die nach 18:00 Uhr MEZ an einem Handelstag, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist, zum Handel zugelassen oder gehandelt werden, einschließlich in Fällen, in denen ein Auftrag oder eine Kursofferte zum ersten Mal eingeht, melden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer die Referenzdaten für das betreffende Finanzinstrument bis 21:00 Uhr MEZ des nächsten Tages, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist.