Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
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Artikel 2 - Identität der Empfehlungen erstellenden Personen

Artikel 2

Identität der Empfehlungen erstellenden Personen

(1)  Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird („Empfehlungen“), erstellen, müssen in allen von ihnen erstellten Empfehlungen klar und unmissverständlich ihre eigene Identität und folgende Angaben zur Identität etwaiger weiterer für die Erstellung der Empfehlung verantwortlicher Personen angeben:

a) Name und Berufsbezeichnung aller an der Erstellung der Empfehlung beteiligten natürlichen Personen;

b) wenn eine an der Erstellung einer Empfehlung beteiligte natürliche oder juristische Person auf Grundlage eines Vertrags, beispielsweise eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig für eine juristische Person handelt, den Namen dieser juristischen Person.

(2)  Handelt es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätige natürliche Person, so muss diese Person in der Empfehlung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die Identität der jeweils zuständigen Behörde offenlegen.

(3)  Wenn es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person nicht um eine der in Absatz 2 genannten Personen handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf diese Person Anwendung finden, gewährleistet die Person, dass zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Angaben eine Bezugnahme auf die genannten Normen oder Regeln offengelegt wird.