Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/958 DER KOMMISSION

vom 9. März 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1) und insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Harmonisierte Standards für Anlageempfehlungen oder andere Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen für Anlagestrategien (im Folgenden „Empfehlungen“) sind für die objektive, klare und exakte Darstellung dieser Informationen und zur Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten notwendig. Sie sind für Personen erforderlich, die Empfehlungen erstellen oder weitergeben. Vor allem zur Gewährleistung hoher Standards im Hinblick auf Fairness, Redlichkeit und Markttransparenz sind Empfehlungen objektiv und in einer Weise darzustellen, durch die die Marktteilnehmer oder die Öffentlichkeit nicht in die Irre geführt werden.

(2)

Für alle Personen, die Empfehlungen erstellen oder weitergeben, sollten Regelungen gelten, die sicherstellen, dass Informationen objektiv dargestellt und Interessen oder Interessenkonflikte wirksam offengelegt werden. Zudem sind zusätzliche Regelungen für solche Personengruppen zu treffen, die ihrem Wesen und ihrer Tätigkeit nach generell erhöhte Risiken für die Marktintegrität und den Verbraucherschutz entstehen lassen. Dazu gehören unabhängige Analysten, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, alle Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen besteht, und für die genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätige natürliche Personen sowie sonstige Personen, die Vorschläge für Anlageentscheidungen zu Finanzinstrumenten unterbreiten und angeben, Erfahrungen oder Sachkenntnis im Finanzbereich zu besitzen, oder von Marktteilnehmern so wahrgenommen werden (im Folgenden „Sachverständige“). Zu den Indikatoren, die bei der Feststellung solcher Sachverständiger in Betracht zu ziehen sind, gehören unter anderem die Häufigkeit, in der sie Empfehlungen erstellen; die Anzahl derjenigen, die die von ihnen vorgeschlagenen Empfehlungen befolgen; ihr persönlicher beruflicher Werdegang einschließlich der Frage, ob sie in der Vergangenheit bereits von Berufs wegen Empfehlungen erstellt haben; und ob ihre früheren Empfehlungen von Dritten, beispielsweise den Medien, weitergegeben werden oder wurden.

(3)

Die Identität der Ersteller von Empfehlungen, die gegebenenfalls für sie zuständige Behörde, das Datum, an dem Empfehlungen abgeschlossen und anschließend weitergegeben wurden, sowie die entsprechende Uhrzeit sind offenzulegen, da dies für Anleger wertvolle Informationen für ihre Anlageentscheidungen sein können.

(4)

Die Offenlegung von Bewertungen und Methoden liefert sachdienliche Informationen, um die Empfehlungen zu verstehen, und auch, um zu beurteilen, inwieweit die sie erstellenden Personen die von ihnen angenommenen Bewertungen und Methoden durchgehend anwenden. Empfehlungen, die von ein und derselben Person erstellt wurden und Unternehmen betreffen, die derselben Branche oder demselben Land zuzuordnen sind, sollten möglichst einige gleichbleibende gemeinsame Faktoren aufweisen. Deshalb sollten unabhängige Analysten, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, und für die genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätige natürliche Personen sowie Sachverständige in den Empfehlungen etwaige Änderungen in den von ihnen verwendeten Bewertungen und Methoden erläutern.

(5)

Die Interessen der Personen, die Empfehlungen erstellen, und die möglicherweise damit verbundenen Interessenkonflikte wirken sich möglicherweise auf die von diesen Personen in ihren Empfehlungen ausgedrückte Meinung aus. Damit die Objektivität und Zuverlässigkeit der Information bewertet werden kann, sollten jede Beziehung und jeder Umstand offengelegt werden, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Information beeinträchtigen, was auch die Interessen oder Interessenkonflikte der die Empfehlung erstellenden Person oder einer zu derselben Gruppe gehörenden Person im Hinblick auf das Finanzinstrument oder den Emittenten, auf das bzw. den sich die Information direkt oder indirekt bezieht, einschließt.

(6)

Die Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten sollte so spezifisch sein, dass sich der Adressat der Empfehlung eine sachkundige Meinung über Ausmaß und Art des Interesses oder Interessenkonflikts bilden kann. Unabhängige Analysten, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, und für die genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätige natürliche Personen sowie Sachverständige sollten darüber hinaus offenlegen, ob sie im Besitz einer Nettoverkaufs- oder -kaufposition im emittierten Aktienkapital des Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, sind, die einen vorab festgelegten Schwellenwert überschreitet. In diesem Zusammenhang sollten sie die Nettokauf- oder -verkaufsposition nach der in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für die Positionsberechnung vorgesehenen Methode berechnen.

(7)

Im Interesse der Verhältnismäßigkeit sollte es Personen, die Empfehlungen erstellen, gestattet sein, innerhalb der in dieser Verordnung gesteckten Grenzen Anpassungen ihrer Regelungen für die objektive Darstellung und die Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn sie nichtschriftliche Empfehlungen erteilen und dabei Modalitäten wie Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites nutzen.

(8)

Die von einer Person erstellten Empfehlungen können von einer anderen Person unverändert, verändert oder in zusammengefasster Form weitergegeben werden. Die Art und Weise, in der die Empfehlungen weitergegeben werden, kann bei deren Bewertung durch die Anleger eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere kann es für Anleger bei ihren Anlageentscheidungen von Bedeutung sein, die Identität der die Empfehlung weitergebenden Person oder den Umfang einer möglichen Änderung der ursprünglichen Empfehlung zu kennen.

(9)

Werden von Personen, die Empfehlungen verbreiten, lediglich einige Elemente der ursprünglichen Empfehlung extrapoliert, könnte das eine wesentliche Änderung des Inhalts der ursprünglichen Empfehlung nach sich ziehen. Eine Änderung der Ausrichtung der ursprünglichen Empfehlung (z. B. durch Änderung einer Empfehlung zum „Erwerb“ in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt oder des angestrebten Kurses) ist stets als wesentliche Veränderung anzusehen.

(10)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung wird im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeführt.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(12)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(13)

Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).