Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
Änderungen
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Sachverständiger“ bezeichnet eine Person im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die wiederholt Anlageentscheidungen zu Finanzinstrumenten vorschlägt und die

i) angibt, Erfahrungen oder Sachkenntnis im Finanzbereich zu besitzen, oder

ii) ihre Empfehlungen in einer Art und Weise erteilt, die in anderen vernünftigerweise die Erwartung weckt, dass sie Erfahrungen oder Sachkenntnis im Finanzbereich besitzt;

b) Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).


( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).