Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
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Artikel 6 - Zusätzliche Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen

Artikel 6

Zusätzliche Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 5 verlangten Angaben nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung die folgenden Informationen über ihre Interessen und Interessenkonflikte im Hinblick auf den Emittenten, auf den sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht, auf:

a) wenn sie im Besitz einer Nettoverkaufs- oder -kaufposition sind, die die Schwelle von 0,5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten überschreitet und die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den Kapiteln III und IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 ( 2 ) berechnet wurde, eine Erklärung dahingehend, ob es sich bei der Nettoposition um eine Verkaufs- oder Kaufposition handelt;

b) wenn die Anteile des Emittenten am gesamten emittierten Aktienkapital der Person oder des Sachverständigen 5 % überschreiten, eine entsprechende Erklärung;

c) wenn die die Empfehlung erstellende Person oder eine andere Person, die zu ein und derselben Gruppe gehört,

i) ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist, eine entsprechende Erklärung;

ii) in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war, eine entsprechende Erklärung;

iii) mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) getroffen hat, eine entsprechende Erklärung, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum ergab sich auf ihrer Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung oder zum Erhalt einer Entschädigung, eine entsprechende Erklärung;

iv) mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat, eine entsprechende Erklärung.

(2)  Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig tätige natürliche oder juristische Person, so muss diese Person in der Empfehlung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die folgenden Informationen offenlegen:

a) eine Beschreibung der tatsächlichen organisatorischen oder verwaltungstechnischen internen Regelungen und etwaiger von ihr zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen errichteter Informationsschranken;

b) eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Vergütung der für sie im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätigen natürlichen oder juristischen Personen, die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, unmittelbar an Geschäfte bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU oder anderweitige Geschäfte, die von ihr selbst oder einer derselben Gruppe angehörenden juristischen Person abgewickelt werden, gebunden ist, oder zu den Handelsgebühren, die sie selbst oder eine derselben Gruppe angehörende juristische Person erhalten;

c) eine Information zum Erwerbspreis und zum Datum des Erwerbs von Anteilen, wenn die natürlichen Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für die in Unterabsatz 1 genannte Person tätig sind und an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, die Anteile an dem Emittenten, auf den sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht, vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben.

(3)  Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig tätige natürliche oder juristische Person, so muss diese Person vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen, die auf „Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich für die vergangenen zwölf Monate lauten, sowie den Anteil der den genannten Kategorien entsprechenden Emittenten, für die diese Person in den vergangenen zwölf Monaten Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU erbracht hat, offenlegen.

(4)  Wäre die Offenlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Vergleich zur Länge oder Form der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig, unter anderem auch im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen, die beispielsweise bei Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites erteilt werden, so gibt die Empfehlungen erstellende Person in der Empfehlung den Ort an, an dem die geforderten Informationen für die Empfänger der Empfehlung kostenfrei unmittelbar und einfach zugänglich sind.


( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU |(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).