Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Allgemeine Bedingungen für die objektive Darstellung der Empfehlungen

Artikel 3

Allgemeine Bedingungen für die objektive Darstellung der Empfehlungen

(1)  Personen, die Empfehlungen erstellen, sorgen dafür, dass ihre Empfehlungen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

b) alle wesentlichen Informationsquellen klar und unmissverständlich angegeben werden;

c) alle Informationsquellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

d) alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar und unmissverständlich als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

e) das Datum und der Zeitpunkt, zu dem die Erstellung der Empfehlung abgeschlossen wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird.

(2)  Wäre die Offenlegung der unter Absatz 1 Buchstaben b oder e geforderten Angaben im Vergleich zur Länge oder Form der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig, unter anderem auch im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen, die beispielsweise bei Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites erteilt werden, so gibt die Empfehlungen erstellende Person in der Empfehlung den Ort an, an dem die geforderten Informationen für die Empfänger der Empfehlung kostenfrei unmittelbar und einfach zugänglich sind.

(3)  Personen, die Empfehlungen erstellen, begründen jede von ihnen erstellte Empfehlung gegenüber der jeweils zuständigen Behörde auf deren Ersuchen.