Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
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Artikel 5 - Allgemeine Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten

Artikel 5

Allgemeine Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten

(1)  Personen, die Empfehlungen erstellen, legen darin alle Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, einschließlich etwaiger Interessen oder Interessenkonflikte ihrerseits oder aufseiten aller natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig für sie tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an jedem Finanzinstrument oder Emittenten, die direkt oder indirekt Gegenstand der Empfehlung sind.

(2)  Handelt es sich bei der Person, die die in Absatz 1 genannten Empfehlungen erstellt, um eine juristische Person, umfassen die nach Absatz 1 offenzulegenden Informationen auch etwaige Interessen oder Interessenkonflikte jeder zu dieser Gruppe gehörenden Person, die

a) den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, bekannt sind oder hätten bekannt sein können, oder

b) den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor deren Weitergabe Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

(3)  Handelt es sich bei der Person, die die in Absatz 1 genannten Empfehlungen erstellt, um eine natürliche Person, umfassen die nach Absatz 1 offenzulegenden Informationen auch etwaige Interessen oder Interessenkonflikte aller eng mit ihr verbundenen Personen.