Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/06/2016
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Artikel 4 - Zusätzliche Bedingungen für die objektive Darstellung von Empfehlungen durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen

Artikel 4

Zusätzliche Bedingungen für die objektive Darstellung von Empfehlungen durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Informationen nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung in klarer und unmissverständlicher Form die folgenden Angaben auf:

a) sollte die Empfehlung gegenüber dem Emittenten, auf den sie sich direkt oder indirekt bezieht, offengelegt und anschließend geändert worden sein, ein entsprechender Hinweis;

b) eine Zusammenfassung aller Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument und der ihnen zugrunde gelegten Annahmen sowie eine Angabe und Zusammenfassung aller Änderungen in der Bewertung, den Bewertungsmethoden oder den zugrunde gelegten Annahmen;

c) sollte die Empfehlungen erstellende Person keine geschützten Modelle benutzt haben, eine Angabe des Ortes, an dem ausführliche Informationen zur Bewertung, den Bewertungsmethoden und den ihnen zugrunde gelegten Annahmen unmittelbar und leicht zugänglich sind;

d) sollte die Empfehlungen erstellende Person geschützte Modelle benutzt haben, eine Angabe des Ortes, an dem grundlegende Informationen zu den benutzten geschützten Modellen unmittelbar und leicht zugänglich sind;

e) die Bedeutung jeder erstellten Empfehlung, so beispielsweise der Empfehlung zu „Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“, und der zeitliche Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, werden ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken wird angemessen gewarnt, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zugrunde gelegten Annahmen;

f) ein Verweis auf die vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung;

g) ein Hinweis auf das jeweilige Datum und den Zeitpunkt der in der Empfehlung genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

h) wenn sich eine Empfehlung von denjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurden, unterscheidet, ein klarer und unmissverständlicher Hinweis auf die Änderung(en) und auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung; und

i) eine Liste all ihrer Empfehlungen zu jedem Finanzinstrument oder Emittenten, die in den vorangegangenen zwölf Monaten verbreitet wurden, wobei für jede Empfehlung der Tag der Verbreitung, die Identität der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten natürlichen Person(en), das Kursziel und der relevante Marktpreis zum Zeitpunkt der Weitergabe, die Ausrichtung der Empfehlung und die Gültigkeitsdauer des Kursziels oder der Empfehlung anzugeben sind.

(2)  Wäre die Offenlegung der in Absatz 1 Buchstaben b, e oder l geforderten Informationen im Vergleich zur Länge oder Form der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig, unter anderem auch im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen, die beispielsweise bei Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites erteilt werden, so gibt die Empfehlungen erstellende Person in der Empfehlung den Ort an, an dem die geforderten Informationen für die Empfänger der Empfehlung kostenfrei unmittelbar und einfach zugänglich sind.