Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Angaben, die bezüglich der Änderung von Zweigstellendaten oder Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers übermittelt werden müssen

Artikel 7

Angaben, die bezüglich der Änderung von Zweigstellendaten oder Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers übermittelt werden müssen

(1)  
Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung, in der eine Änderung der Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU mitgeteilt wird, Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes und der ursprünglichen Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.
(2)  

Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die sich auf die Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers beziehen, die folgenden Informationen enthalten:

a) 

den Namen der Person oder der Personen, die für das Verfahren bezüglich der Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig ist bzw. sind;

b) 

den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung;

c) 

die Einzelheiten und vorgeschlagenen Verfahren, um die Geschäftstätigkeit zurückzufahren, einschließlich der Einzelheiten, wie die Interessen der Kunden geschützt, Beschwerden beigelegt und ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.