Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssysteme („MTF“) oder ein organisiertes Handelssystem („OTF“) betreiben.
(2)  

Diese Verordnung gilt zudem für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassen sind und die eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben und die gemäß den folgenden Rechten vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:

a) 

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

b) 


( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).