Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
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Artikel 3 - Angaben, die für die Zwecke der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

Artikel 3

Angaben, die für die Zwecke der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

(1)  

Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt wurde, die folgenden Angaben enthält:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma;

b) 

einen Geschäftsplan, der Folgendes enthält:

i) 

Angaben zu den Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen, die in dem Aufnahmemitgliedstaat erbracht und ausgeübt werden sollen, sowie zu den Finanzinstrumenten, die eingesetzt werden sollen; und

ii) 

Bestätigung, ob die Wertpapierfirma vertraglich gebundene Vermittler, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, einsetzen möchte, um Dienstleistungen in dem Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen und, wenn dies der Fall ist, den Namen, die Anschrift, die Kontaktangaben dieser vertragliche gebundenen Vermittler sowie die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente, welche von diesem erbracht, ausgeführt oder bereitgestellt werden.

(2)  
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute, die gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer ii enthält.