Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 5 - Angaben, die für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF übermittelt werden müssen

Artikel 5

Angaben, die für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF übermittelt werden müssen

Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Notifizierungen für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die folgenden Angaben enthält:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma oder bei dem Marktbetreiber;

b) 

eine kurze Beschreibung der Vorkehrungen sowie das Datum, ab dem diese in dem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehen werden;

c) 

eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des MTF oder des OTF, einschließlich der Art der gehandelten Finanzinstrumente, der Art der Teilnehmer und des Vermarktungsansatzes des MTF oder OTF für die anvisierten Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer.