Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
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Artikel 6 - Angaben, die in einer Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder in der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

Artikel 6

Angaben, die in einer Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder in der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

(1)  

Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt werden, die folgenden Angaben enthalten:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts im Herkunftsmitgliedstaat sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma oder bei dem Kreditinstitut;

b) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers im Aufnahmemitgliedstaat, bei der bzw. dem Unterlagen eingeholt werden können;

c) 

Name der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig sind;

d) 

elektronische oder anderweitige Bezugnahme auf den Ort, an dem sich das öffentliche Register befindet, in dem der vertraglich gebundene Vermittler eingetragen ist; und

e) 

einen Geschäftsplan.

(2)  

Der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan umfasst die folgenden Angaben:

a) 

eine Liste der Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente, die erbracht, ausgeführt bzw. bereitgestellt werden sollen;

b) 

einen Überblick, in dem erklärt wird, wie die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler die Strategie der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder der Gruppe unterstützen wird, sowie einen Hinweis darauf, ob die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe ist und welche Hauptaufgaben die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler haben wird;

c) 

eine Beschreibung der Art von Kunden oder Gegenparteien, mit denen die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler Geschäfte tätigen wird, sowie eine Beschreibung, wie die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut diese Kunden und Gegenparteien für sich gewinnen und behandeln wird;

d) 

die folgenden Angaben zur Organisationsstruktur der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers:

i) 

funktionelle, geografische und rechtliche Berichtslinien, wenn eine Matrix-Managementstruktur vorliegt;

ii) 

Beschreibung der Art und Weise, auf welche die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler in die Unternehmensstruktur einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts oder, falls die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut Teil einer Gruppe ist, in die Unternehmensstruktur der Gruppe passt;

iii) 

die Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung oder den vertraglich gebundenen Vermittler gegenüber dem Hauptsitz;

e) 

Angaben zu Personen, die in der Zweigniederlassung oder bei dem vertraglich gebundenen Vermittler wesentliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der Personen, die für das Tagesgeschäft der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers, die Compliance und die Bearbeitung von Beschwerden zuständig sind;

f) 

Angaben zu Auslagerungsvereinbarungen, die für den Betrieb der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers wesentlich sind;

g) 

Zusammenfassung der Einzelheiten bezüglich der Systeme und Kontrollen, die eingerichtet werden sollen, einschließlich:

i) 

Vorkehrungen, die eingerichtet werden sollen, um Kundengelder und Kundenvermögen zu sichern;

ii) 

Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 dieser Richtlinie unter die Aufzeichnungspflicht fallen;

iii) 

interne Vorkehrungen für Kontrollen des Personals, die Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte umfassen;

iv) 

Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche;

v) 

Angaben zu Kontrollen bezüglich Auslagerungsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die von der Zweigniederlassung oder dem vertraglich gebundenen Vermittler erbracht bzw. ausgeführt werden;

vi) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben des anerkannten Anlegerentschädigungssystems, dem die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut angeschlossen ist;

h) 

Vorschaurechnung sowohl für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung als auch für die Kapitalflussrechnung über einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten.

(3)  
Wenn gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet wird und beabsichtigt ist, in diesem Mitgliedstaat vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, umfasst der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan zudem Angaben zur Identität, die Anschrift und Kontaktangaben für jeden dieser vertraglich gebundenen Vermittler.