Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 4 - Angaben, die bezüglich der Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten übermittelt werden müssen

Artikel 4

Angaben, die bezüglich der Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten übermittelt werden müssen

Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung zur Mitteilung einer Änderung der Angaben gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.