Artikel 8
Kontrollierte Einführung von Algorithmen
(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Vor der Einführung eines Handelsalgorithmus legen Wertpapierfirmen Obergrenzen fest für:
a) die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente;
b) den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge;
c) die strategischen Positionen und
d) die Anzahl der Handelsplätze, an die Aufträge geschickt werden.