Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 8 - Kontrollierte Einführung von Algorithmen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 8

Kontrollierte Einführung von Algorithmen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Vor der Einführung eines Handelsalgorithmus legen Wertpapierfirmen Obergrenzen fest für:

a) die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente;

b) den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge;

c) die strategischen Positionen und

d) die Anzahl der Handelsplätze, an die Aufträge geschickt werden.