Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 5 - Allgemeine Methodologie (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 5

Allgemeine Methodologie

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie legen Wertpapierfirmen klar abgegrenzte Methodologien für die Entwicklung und das Testen solcher Systeme, Algorithmen oder Strategien fest.

(2)  Jede Einführung oder umfassende Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie muss von einer von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma benannten Person genehmigt werden.

(3)    Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Ausgestaltung, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichender Ressourcen und die Verfahren zur Einholung von Anweisungen innerhalb der Wertpapierfirma.

(4)  Durch die in Absatz 1 erwähnten Methodologien wird gewährleistet, dass das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie

a) keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen zeigt;

b) den Verpflichtungen entspricht, die der Wertpapierfirma aufgrund der vorliegenden Verordnung erwachsen;

c) den Regeln und Systemen der Handelsplätze entspricht, zu denen die Wertpapierfirma Zugang hat;

d) nicht zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beiträgt, auch unter Stressbedingungen auf den Märkten effektiv funktioniert und, sofern unter solchen Bedingungen erforderlich, die Abschaltung des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus zulässt.

(5)  Wertpapierfirmen passen ihre Testmethodologien an die Handelsplätze und Märkte an, auf denen der Handelsalgorithmus verwendet werden wird. Bei wesentlichen Änderungen des algorithmischen Handelssystems oder des Zugangs zu dem Handelsplatz, auf dem das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie eingesetzt werden soll, nehmen Wertpapierfirmen zusätzliche Tests vor.

(6)  Die Absätze 2 bis 5 gelten nur für Algorithmen, die zur Auftragsausführung führen.

(7)  Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über alle wesentlichen Änderungen an der für den algorithmischen Handel verwendeten Software, aus denen hervorgeht,

a) wann eine Änderung vorgenommen wurde;

b) wer die Änderung vorgenommen hat;

c) wer die Änderung genehmigt hat;

d) worin die Änderung bestand.