Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 4 - Auslagerung und Beschaffung von IT-Dienstleistungen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 4

Auslagerung und Beschaffung von IT-Dienstleistungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Die Verantwortung für die Einhaltung der aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verbleibt in vollem Umfang bei den Wertpapierfirmen, wenn diese für algorithmische Handelstätigkeiten verwendete Software oder Hardware auslagern oder beschaffen.

(2)  In einer Wertpapierfirma sind ausreichendes Wissen und die erforderliche Dokumentation vorhanden, um in Bezug auf jegliche im algorithmischen Handel verwendete Hardware oder Software, die sie beschafft oder ausgelagert haben, die uneingeschränkte Einhaltung der Bestimmung unter Absatz 1 zu gewährleisten.