Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Allgemeine organisatorische Anforderungen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 1

Allgemeine organisatorische Anforderungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung wenden Wertpapierfirmen bei der Einführung und Überwachung ihrer Handelssysteme und Handelsalgorithmen klare und formalisierte Vorgaben an, die die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen und Vorschriften für folgende Bereiche enthalten:

a) klare Hierarchien und Rechenschaftspflichten, z. B. bei den Genehmigungsverfahren für die Entwicklung, die Einführung und für anschließende Aktualisierungen der Handelsalgorithmen sowie für die Lösung von Problemen, die bei der Überwachung der Handelsalgorithmen erkannt werden;

b) effektive Verfahren für die Weiterleitung von Informationen innerhalb der Wertpapierfirma, damit Anweisungen effizient und rechtzeitig eingeholt und ausgeführt werden können;

c) Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Handelsabteilungen und der unterstützenden Funktionen, beispielsweise der Risikokontroll- und die Compliance-Funktion, um sicherzustellen, dass unberechtigte Handelstätigkeiten nicht verschleiert werden können.